Zwar hielt der Beschuldigte lediglich einen Abstand von nur einem Meter ein. Sein Fahrmanöver bei guten Witterungs- und Sichtverhältnissen kam jedoch nicht überraschend und eine Schreckreaktion des Lenkers war nicht zu erwarten. Der Beschuldigte wirkte nicht auf das Fahrzeug von D.________ ein und zwang diesen auch nicht zu einer unmittelbaren und damit nicht vorhersehbaren Reaktion. Zudem behielt auch der Beschuldigte als Fahrer angesichts der nur wenig übersetzten Geschwindigkeit – anders als in den in Art. 90 Abs. 3