SVG gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt (zuletzt in Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017, E. 3.2). Subjektiv handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Die ernstliche Gefahr, welche er mit seiner Fahrweise begründet hat, nahm er zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hat sich daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Zu prüfen ist, ob sein Verhalten auch den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, er also das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist.