Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, um eine elementare Verkehrsregel handelt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2 und Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 145 vom 21. November 2011, E. 4.1). Indem der Beschuldigte mit einem Abstand von rund einem Meter hinter D.________ herfuhr, hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Fahrzeuginsassen geschaffen und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss