Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich und rücksichtslos gehandelt. Er hat aus nichtigem Anlass das Leben der beiden Zeugen gefährdet. Der Beschuldigte kannte die mit seinem Handeln verbundenen Gefahren, vertraute jedoch darauf, dass sich diese nicht realisieren werden. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen) schuldig zu sprechen.