angesichts des aussergewöhnlichen Verhaltens des Beschuldigten erschrocken und hätte abgebremst oder eine Lenkbewegung gemacht, wäre eine Kollision und damit angesichts des Tempos auch der Eintritt der Todesfolge wahrscheinlich gewesen. Schliesslich war auch nicht absehbar, wie die weiteren Verkehrsteilnehmer – insbesondere die dem Beschuldigten folgenden Fahrzeuge – auf das Fahrmanöver reagieren würden. Auch diese Verkehrsteilnehmer wurden überrascht, was die erhebliche Gefahr einer Fehlreaktion birgt und damit eine Kollision und den Eintritt der Todesfolge als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.