Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes freizusprechen. Hingegen ist der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens durch seitliches Abdrängen mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 201 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) zu bestätigen. Anders als beim ersten Manöver hat der Beschuldigte aggressiv auf das Fahrzeug von D.________ eingewirkt und ihn zu einer Reaktion gezwungen. D.________ konnte sich einer Kollision nur dadurch entziehen, dass er auswich und aktiv handelte. Gerade bei einem aktiven Handeln eines unter Stress stehenden Lenkers besteht die erhebli-