auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 199 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung). All diesen Entscheiden, in denen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens bejaht wurde, ist gemein, dass entweder eine direkte (aggressive) Einwirkung bzw. Kollision oder ein zusätzliches Überholmanöver bei schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen stattgefunden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes freizusprechen.