Ein Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt den Schluss, dass vorliegend keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für D.________ und seine Beifahrerin vorlag. Die Fälle, in denen das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation von einer Gefährdung des Lebens ausgegangen ist, weisen eine grössere Gefährlichkeit und ein noch rücksichtsloseres Verhalten des Automobilisten auf. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 war der Beschuldigte über eine Strecke von ca. 2 km Stossstange an Stossstange hinter der Geschädigten gefahren und hat deren Fahrzeug auch absichtlich touchiert, so dass das Auto einen kleinen Satz nach vorne nahm.