129 StGB erfüllt wäre. Auch machte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis keine Anstalten dazu, weiter aufzuschliessen oder das Fahrzeug von D.________ zu touchieren. D.________ wurde damit auch nicht zu einem aktiven Handeln gezwungen, welches für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre und die grössere Gefahr einer Fehlreaktion geborgen hätte. Ein Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt den Schluss, dass vorliegend keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für D.________ und seine Beifahrerin vorlag.