_ nicht überraschend derart nahe auf. D.________ konnte ihn bereits zuvor wahrnehmen, als er einem anderen Fahrzeug hinter ihm nahe auffuhr, und war damit auf die Fahrweise des Beschuldigten vorbereitet. Die Situation war für ihn von Anfang an überblickbar. D.________ hatte Gelegenheit und Zeit, die Gefahr zu analysieren und dieser mit einer geeigneten Fahrweise zu begegnen. Eine unvorhergesehene Schreckreaktion wie ein Abbremsen, vom Gas gehen oder eine ungeschickte Lenkbewegung war damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht derart wahrscheinlich, dass der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt wäre.