25 lichkeit der Todesfolge ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 4.2). Der Beschuldigte ist dem G.________ (Fahrzeugmarke) vorliegend zwar bei hohem Tempo sehr nahe – konkret bis auf ungefähr einen Meter – aufgefahren. Der Vorfall fand jedoch auf einer geraden und übersichtlichen Autobahnstrecke tagsüber und bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen statt. Zudem fuhr der Beschuldigte D.________ nicht überraschend derart nahe auf.