17. Subsumtion Gefährdung des Lebens Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren der Gefährdung des Lebens der beiden Insassen des G.________ (Fahrzeugmarke)s schuldig gemacht hat. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 200 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht als erfüllt. Der Tatbestand erfordert den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr.