Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden. Die Kammer geht davon aus, dass bezüglich der Gefährdung der beiden Zeugen die qualifizierten Verkehrsregelverletzungen von der Gefährdung des Lebens konsumiert werden. Bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht verwirklicht, weswegen Art. 90 Abs. 3 SVG zur Anwendung gelangt. Diese Auffassung steht im Einklang mit Teilen der Lehre und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 181 zu Art. 90; FABIAN VOEGTLIN, Konkurrenz