15. Konkurrenz Gefährdung des Lebens und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrere Male mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen Verkehrsregelverletzungen und Art. 129 StGB zu befassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 5.2; 6B_876/20154 vom 2. Mai 2016, E. 2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 6). Es hat sich insbesondere im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2017 ausführlich zu Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG geäussert. Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden.