302 f.). Bezüglich der Gefährdung des Lebens widerspreche die Argumentation der Vorinstanz, wonach D.________ nicht reagiert habe und darum nichts geschehen sei, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe es in einem konkreten Fall genügen lassen, wenn sich ein Schuss erst durch die unvorhergesehene Reaktion des Opfers, die Intervention Dritter oder wegen einem Defekt an der Waffe gelöst habe. Auch im vorliegenden Fall müsse es genügen, dass der bedrängte Fahrer ängstlich und unvernünftig reagieren könnte. Dass dies vorliegend