___ sei es nicht möglich gewesen, auf die Normalspur auszuweichen. Wäre er nur schon vom Gaspedal gegangen, hätte es zu einem Unfall kommen können. Damit habe ein hohes Unfallrisiko mit zumindest Schwerverletzten bestanden. Würde man den Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend verneinen, wäre eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Einhalten von zu geringem Abstand gar nicht denkbar. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt (pag. 302 f.).