Auch der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt (pag. 301). Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich schliesslich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie gegen die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine grobe Verkehrsregelverletzung werde bereits dann angenommen, wenn der Abstand weniger als 0,6 Sekunden betrage. Vorliegend habe der Abstand bloss 0,03 Sekunden betragen. D.________ sei es nicht möglich gewesen, auf die Normalspur auszuweichen.