Weiter sei das Manöver von der Vorinstanz auch zu Recht als Verletzung elementarster Verkehrsregeln gewürdigt worden. Durch das Abdrängen bei regem Verkehrsaufkommen und hohem Tempo sei die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen worden. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, seine Macht zu demonstrieren. Auch der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt (pag. 301).