14.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass der Abdrängvorgang als Gefährdung des Lebens zu würdigen sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Beschuldigte D.________ bei hohem Tempo abgedrängt, was für diesen unvorhersehbar und überraschend gewesen sei. Letzterem sei es nicht möglich gewesen, abzubremsen, da genau ein solches Fehlverhalten ein hohes Unfallrisiko und damit unmittelbare Lebensgefahr mit sich gebracht hätte. Weiter sei das Manöver von der Vorinstanz auch zu Recht als Verletzung elementarster Verkehrsregeln gewürdigt worden.