Die Waffe sei ausserdem einzig dazu konstruiert, zu töten oder zu verletzen. Im Strassenverkehr müssten abgesehen von der Reaktion des Opfers zusätzlich weitere äussere Umstände vorliegen, welche eine unmittelbare Lebensgefahr zu begründen vermögen würden. In dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid sei das Fahrmanöver bei schlechten Witterungsverhältnissen und übersetztem Tempo von einem alkoholisierten Fahrer durchgeführt worden. Diese Qualität an Gefährlichkeit werde vorliegend nicht erreicht (pag. 320). 14.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft