23 Der Beschuldigte sei weiter auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid zum Einsatz von Schusswaffen sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da zur Schussabgabe der Abzug betätigt werden müsse und das Bundesgericht über äussere Einflüsse, welche auf diese Mechanik einwirken würden, zu befinden habe. Die Waffe sei ausserdem einzig dazu konstruiert, zu töten oder zu verletzen.