Es habe kein hohes Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten bestanden. Auf der Autobahn sei nicht mit Gegenverkehr zu rechnen und die beiden Fahrzeuge hätten die Geschwindigkeit von 110 km/h nicht überschritten. D.________ habe den Beschuldigten bereits längere Zeit im Rückspiegel beobachten können. Das Auffahren sei weder überraschend noch erschreckend gewesen. Nur eine ohnehin unwahrscheinliche Fehlreaktion von D.________ wie eine Vollbremsung oder das Herumreissen des Steuerrades hätte zu einem Unfall führen können (pag. 319).