hätte zudem die Möglichkeit gehabt, einem Abdrängen durch Einleitung der Bremsung zu entgehen (pag. 283). In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung führt die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht weiter aus, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Es habe kein hohes Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten bestanden.