14. Vorbringen der Parteien 14.1 Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens vor, die Gefährdung beim seitlichen Abdrängen habe nicht die geforderte Qualität erreicht. D.________ sei auf das Manöver gefasst gewesen. Dies zeige sich auch darin, dass D.________, obwohl er gesehen habe, wie sich das Fahrzeug des Beschuldigten genähert habe, nicht abgebremst habe, sondern ausgewichen sei. Es sei nicht von einem Überraschungseffekt auszugehen und D.________ hätte zudem die Möglichkeit gehabt, einem Abdrängen durch Einleitung der Bremsung zu entgehen (pag.