Inwiefern schliesslich eine Begutachtung des Schadens zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte – wie dies die Verteidigung vorbringt – ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer – wiederum den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen folgend – davon ausgeht, dass der Beschuldigte auf Höhe der Verzweigung Wankdorf das rechte Beifahrerfenster geöffnet und einen Gegenstand von der Grösse kleiner als seine Faust gegen den G.________ (Fahrzeugmarke) geworfen hat. Der Gegenstand hat eine kleine Delle am Fahrzeug verursacht, welche dokumentiert ist. III. Rechtliche Würdigung