Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beiden Zeugen bezüglich der Frage, ob der Fahrzeughalter auf der Einreichung einer Strafanzeige bestand bzw. eine solche forcierte oder die Angelegenheit eher über die Versicherung regeln wollte, widersprüchliche Angaben machten. Inwiefern schliesslich eine Begutachtung des Schadens zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte – wie dies die Verteidigung vorbringt – ist nicht ersichtlich.