Gerade diesbezüglich sind ihre Aussagen für den Beschuldigten eher vorteilhaft und es sind auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beiden Zeugen bezüglich der Frage, ob der Fahrzeughalter auf der Einreichung einer Strafanzeige bestand bzw. eine solche forcierte oder die Angelegenheit eher über die Versicherung regeln wollte, widersprüchliche Angaben machten.