Da sich beide Fahrzeuge zudem mit ungefähr gleichem Tempo bewegt hatten, war es nicht erforderlich, den Gegenstand nach vorne zu werfen. Dass der Beschuldigte schliesslich das nicht weit entfernte und verhältnismässig grosse Ziel traf, ist durchaus nachvollziehbar. Die Kammer erachtet den Vorfall aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der beiden Zeugen als erwiesen.