Dass – wie von der Verteidigung moniert – die B-Säule des G.________ (Fahrzeugmarke)s die Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten gänzlich und zu jedem Zeitpunkt verdeckt hat, kann aufgrund der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem war es E.________ als Beifahrerin ohne weiteres möglich, sich zu bewegen und verschiedene Positionen einzunehmen, um den Beschuldigten besser beobachten zu können. Wie detailliert und genau die beiden Zeugen die Wurfbewegung des Beschuldigten wahrnahmen und inwiefern aufgrund der konkreten Ereignisse – es kam offenbar zu einem lauten Knall – auch eine gewisse Interpretation erfolgt ist, kann offen bleiben.