__ dürften aufgrund der vorherigen Ereignisse auf den Beschuldigten fokussiert gewesen sein. Dass sie ihn daher stets im Auge behielten und D.________ auch den Rück- und die Seitenspiegel beobachtete, ist glaubhaft. Zwar ist durchaus zutreffend, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zu einem gewissen Zeitpunkt im toten Winkel befunden haben dürfte. Sobald der Beschuldigte jedoch aufgeschlossen hatte, war er im Seitenspiegel wieder sichtbar. Die Problematik des toten Winkels dürfte zudem durch den Umstand, dass sich die breiter werdende Sperrfläche zwischen den beiden Fahrzeugen befand, entschärft worden sein. Dass – wie von der Verteidigung moniert – die B-Säule des G.___