In welchem Moment der Wurf des Gegenstandes genau erfolgt ist, war aufgrund der Fahrdynamik nur schwer nachvollziehbar. Die ungenauen Angaben der Zeugen zum Zeitpunkt, in dem der Wurf erfolgt sein soll, stellen für sich allein daher noch kein Lügensignal dar. Weiter erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die beiden Zeugen den Beschuldigten beobachtet haben und ihre Schilderungen auf diesen Beobachtungen beruhen, wenn auch offen bleiben kann, in welchem Detailgrad. Sowohl D.________ als auch E.________ dürften aufgrund der vorherigen Ereignisse auf den Beschuldigten fokussiert gewesen sein.