Beide schilderten, den Beschuldigten auf Höhe Grauholz erneut wahrgenommen zu haben. Auch die Beschreibung dieses Vorfalls ist derart aussergewöhnlich, dass er nach Ansicht der Kammer kaum erfunden sein kann. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall gänzlich, gab aber zu, den G.________ (Fahrzeugmarke) ebenfalls erneut wahrgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte genaue Angaben darüber machen konnte, welche Spur der G.________ (Fahrzeugmarke) benutzt hatte (pag. 167). Er erklärt dies damit, dass er D.________ Zeichen gemacht habe, dass er mit ihm sprechen wolle.