Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist diese Frage jedoch letztlich ohne Belang. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bezüglich des ersten Vorfalls auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während einigen Sekunden mit rund einem Meter Abstand hinter D.________ herfuhr und auch die Lichthupe betätigte, um ihn zur Freigabe der Überholspur aufzufordern. Der Beschuldigte fuhr derart nahe auf, weil er sich durch das Versperren der Spur provoziert fühlte und D.________ bedrängen wollte.