20 schliesslich primär auch nur gegen ein Fahrzeug richten. Zum anderen ist ebenso gut möglich, dass auch andere Fahrzeuge bedrängt wurden, diese sich jedoch nicht bei der Polizei gemeldet haben. Ob, wann und von welcher Seite allfällige Gesten und Beleidigungen angedeutet wurden, kann offen bleiben. Anzumerken ist, dass gerade in diesem Punkt widersprüchliche Aussagen seitens beider Parteien bestehen. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist diese Frage jedoch letztlich ohne Belang.