__ den Beschuldigten tatsächlich absichtlich provoziert und diesen anschliessend zu Unrecht eines Abdrängmanövers beschuldigt, wäre nicht davon auszugehen, dass er zusammen mit E.________ einen derart aussergewöhnlichen Vorfall erfunden hätte. So gaben beide bekanntlich an, so rasch als möglich auf die Normalspur gewechselt zu haben und anschliessend – als der Beschuldigte nicht überholt hat – wieder auf die Überholspur zurück gewechselt zu haben, woraufhin der Beschuldigte sie erneut bedrängt habe. Dieses doch eher aussergewöhnliche und mehrphasige Vorgehen – sowohl des Beschuldigten als auch von D.________ – kann nach Ansicht der Kammer kaum erfunden sein.