Schliesslich ist nur schwer vorstellbar, dass D.________ wie vom Beschuldigten geschildert die Überholspur bei eher dichtem Verkehr über eine doch verhältnismässig lange Strecke (Münchenbuchsee bis Schönbühl) blockiert hatte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen spricht weiter auch die Komplexität des geschilderten Vorfalls. Hätte D.________ den Beschuldigten tatsächlich absichtlich provoziert und diesen anschliessend zu Unrecht eines Abdrängmanövers beschuldigt, wäre nicht davon auszugehen, dass er zusammen mit E.________ einen derart aussergewöhnlichen Vorfall erfunden hätte.