So hat D.________ auch überzeugend und durchaus ehrlich dargelegt, dass er sich unter Umständen – wenn es sich um sein Fahrzeug gehandelt hätte – hätte provozieren lassen. Diese beiden Umstände – seine Freundin war anwesend und er fuhr das Auto des Vaters seiner Freundin – hielten ihn jedoch davon ab. E.________ versicherte denn auch ebenso glaubhaft, ihren Freund dazu aufgefordert zu haben, auf die rechte Spur zu wechseln. Schliesslich ist nur schwer vorstellbar, dass D.________ wie vom Beschuldigten geschildert die Überholspur bei eher dichtem Verkehr über eine doch verhältnismässig lange Strecke (Münchenbuchsee bis Schönbühl) blockiert hatte.