Auf diese konstanten und glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist abzustellen. Davon ausgehend erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass D.________ tatsächlich Schikanebremsungen eingeleitet hatte. Bei eher dichtem Verkehr und einem Tempo von 130 km/h wären solche Bremsmanöver äusserst gefährlich gewesen. Dass D.________ ein derartiges Risiko eingegangen wäre, erachtet die Kammer mit Blick darauf, dass sich seine Freundin im (fremden) Fahrzeug befunden hatte, als unwahrscheinlich. So hat D.________ auch überzeugend und durchaus ehrlich dargelegt, dass er sich unter Umständen – wenn es sich um sein Fahrzeug gehandelt hätte – hätte provozieren lassen.