Zwar ist durchaus vorstellbar, dass D.________ den nahe auffahrenden Beschuldigten durch das Einlegen von Bremsmanövern provoziert haben könnte. Solche Bremsmanöver werden jedoch in der Regel durch zu nahes Auffahren provoziert. Die Aussagen der beiden Zeugen, wonach der Beschuldigte ihrem Fahrzeug gefährlich nahe aufgefahren sei, vermag diese Behauptung des Beschuldigten daher nicht zu entkräften. Sowohl D.________ als auch E.________ legten glaubhaft dar, dass der Beschuldigte sehr nahe aufgeschlossen habe, so dass sein Kontrollschild und ein Teil der Motorhaube nicht mehr sichtbar gewesen seien. Auf diese konstanten und glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist abzustellen.