Zunächst einmal ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass aufgrund der von E.________ getätigten Halterabfrage und der am nächsten Tag erfolgten Strafanzeige davon ausgegangen werden muss, dass es auf der Autobahn zu einem (oder mehreren) Vorfällen zwischen dem Fahrzeug der beiden Zeugen und demjenigen des Beschuldigten gekommen sein muss. Diese Vorfälle müssen im Wesentlichen entweder so wie vom Beschuldigten oder wie von den beiden Zeugen geschildert abgelaufen sein. Es ist daher zu prüfen, welche Schilderung wahrscheinlicher erscheint und insgesamt als erwiesen betrachtet werden kann.