Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als durchwegs unglaubhaft zu bezeichnen sind. Sie sind jedoch bei der Prüfung, ob der von den Zeugen vorgebrachte Sachverhalt oder derjenige des Beschuldigten als erwiesen anzusehen ist, jeweils im Kontext der gesamten Beweismittel und Umstände zu würdigen. 13.4 Beweiswürdigung des ersten Vorfalls / Tatkomplex 1 Zunächst einmal ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass aufgrund der von E._____