Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er hingegen an, dass er auf der rechten Spur Richtung Ostermundigen und D.________ auf der linken Spur Richtung Freiburg gefahren sei (pag. 169), wobei sich in dieser Konstellation bei einer vierspurigen Autobahn kein weiterer Verkehrsteilnehmer zwischen den beiden Fahrzeugen hätte aufhalten können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als durchwegs unglaubhaft zu bezeichnen sind.