Ein deutlicher Widerspruch ist hingegen in den Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Verzweigung Wankdorf auszumachen. So gab der Beschuldigte am 18. April 2016 an, er hätte gar nichts werfen können, da er ganz links und D.________ ganz rechts gefahren sei und es in der Mitte noch weitere Verkehrsteilnehmer gehabt habe (pag. 41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er hingegen an, dass er auf der rechten Spur Richtung Ostermundigen und D.________ auf der linken Spur Richtung Freiburg gefahren sei (pag.