Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und diesen Leiden ist offensichtlich nicht gegeben, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einer Kollision gekommen ist. Dieses Vorbringen des Beschuldigten kann sowohl als Lügensignal (unbelegter Gegenangriff), als auch als fehlgeleitete Verteidigungsstrategie gedeutet werden. Ein deutlicher Widerspruch ist hingegen in den Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Verzweigung Wankdorf auszumachen.