Wie lange er sich hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) befunden hatte, wurde der Beschuldigte in den vorangehenden Einvernahmen nämlich nicht explizit gefragt. Befremdend wirken hingegen die erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Rückenbeschwerden, welche durch das angebliche Bremsmanöver von D.________ entstanden sein sollen. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und diesen Leiden ist offensichtlich nicht gegeben, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einer Kollision gekommen ist.