Aus seinen teils sprunghaften und nicht chronologischen Angaben kann daher nicht ohne weiteres etwas zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Auch die unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit können nicht unbesehen als Lügensignal gewertet werden, zumal wie erwähnt in dieser Hinsicht ungenaue Angaben und falsche Einschätzungen, welche später dann wiederum korrigiert werden, erfahrungsgemäss recht häufig sind. Auffällig und belastend ist jedoch, dass seine Aussagen zur Geschwindigkeit doch erheblich differieren. Bezüglich der Frage des Abstands hat der Beschuldigte jedoch stets gleich-