Diese ausweichenden Angaben könnten jedoch durchaus auch so gedeutet werden, dass der Beschuldigte keine Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat, weil dieser gar nicht stattgefunden hat bzw. für ihn nicht von Bedeutung war. Aus seinen teils sprunghaften und nicht chronologischen Angaben kann daher nicht ohne weiteres etwas zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.