So ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschuldigte den vom einvernehmenden Polizisten angesprochenen Sachverhalt nicht einordnen kann. Auf Frage nach seinem Tempo auf der Höhe Grauholz bezog sich der Beschuldigte auf das Überholmanöver, welches gemäss den Angaben der Zeugen bereits zwischen Münchenbuchsee und Schönbühl stattgefunden haben soll (vgl. pag. 38). Diese ausweichenden Angaben könnten jedoch durchaus auch so gedeutet werden, dass der Beschuldigte keine Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat, weil dieser gar nicht stattgefunden hat bzw. für ihn nicht von Bedeutung war.