Dass der Beschuldigte den (nicht existenten) Vorfall nicht detailliert schildern kann, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ist in dieser Konstellation daher von besonderer Bedeutung. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten eher knapp und unstrukturiert. Gerade seine Aussagen in der ersten Einvernahme wirken eher wirr und ausweichend. So ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschuldigte den vom einvernehmenden Polizisten angesprochenen Sachverhalt nicht einordnen kann.