Ein vorsätzliches Kolludieren kann jedenfalls ausgeschlossen werden, zumal D.________ ihre vorgängige Diskussion ansonsten kaum erwähnt haben dürfte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Aussagen von E.________ betreffend das Kerngeschehen als glaubhaft erachtet und darauf abstellt. 13.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gestaltet sich schwierig, da der von den beiden Zeugen geschilderte Sachverhalt von ihm gänzlich bestritten wird. Dass der Beschuldigte den (nicht existenten) Vorfall nicht detailliert schildern kann, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.